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   BVerwG, 21.03.2024 - 3 B 12.23   

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BVerwG, 21.03.2024 - 3 B 12.23 (https://dejure.org/2024,8293)
BVerwG, Entscheidung vom 21.03.2024 - 3 B 12.23 (https://dejure.org/2024,8293)
BVerwG, Entscheidung vom 21. März 2024 - 3 B 12.23 (https://dejure.org/2024,8293)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GVG § 17a Abs. 4 Satz 4; IfSG § 68 Abs. 1a; SGB V § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2, § 77 Abs. 1 und 5; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1; TestV § 6 Abs. 1 Nr. 2, §§ 7 f.
    Rechtsweg für Streitigkeiten über Abrechnungen nach der Coronavirus-Testverordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Rechtsweg für Streitigkeiten über Abrechnungen nach der Coronavirus-Testverordnung

  • rewis.io

    Rechtsweg für Streitigkeiten über Abrechnungen nach der Coronavirus-Testverordnung

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsweg für Streitigkeiten über Abrechnungen nach der Coronavirus-Testverordnung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 19.06.2023 - B 6 SF 1/23 R

    Keine Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten um Vergütung von

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2024 - 3 B 12.23
    Entscheidend für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG zum Verwaltungsrechtsweg ist, ob das streitige Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40.21 - NVwZ-RR 2022, 946 Rn. 15 m. w. N.; BSG, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - B 6 SF 1/20 R - juris Rn. 34 und vom 19. Juni 2023 - B 6 SF 1/23 R - GesR 2023, 601 Rn. 15).

    Ob die Vorschriften der Coronavirus-Testverordnung über die Abrechnung von Leistungen gegenüber vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Leistungserbringern dem gesetzlichen Regelungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, lässt sich nicht eindeutig beantworten; es handelt sich um einen Grenzfall (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Juni 2023 - B 6 SF 1/23 R - a. a. O. Rn. 14 m. w. N. zum Streitstand; Schifferdecker, NZS 2023, 387; Flint, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGG, Stand Februar 2024, § 51 Rn. 154.11).

    Die der Beklagten durch §§ 7 f. TestV übertragenen Aufgaben sind keine Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne von § 77 Abs. 1, §§ 72 ff. SGB V (BSG, Beschluss vom 19. Juni 2023 - B 6 SF 1/23 R - GesR 2023, 601 Rn. 30 ff.).

    Das spricht dagegen, den Anspruch auf Testung als sozialversicherungsrechtlichen Anspruch anzusehen oder die Leistungen nach § 1 Abs. 1 TestV als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu betrachten (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Juni 2023 - B 6 SF 1/23 R - GesR 2023, 601 Rn. 21; Kießling, SGb 2021, 730 ; Twachtmann/Baum, MedR 2024, 59 ).

    Sie sind vielmehr von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes als (weitere) Leistungserbringer beauftragt worden (BSG, Beschluss vom 19. Juni 2023 - B 6 SF 1/23 R - GesR 2023, 601 Rn. 35).

    Danach bestehen keine Anhaltspunkte, er habe mit der in § 68 Abs. 1a IfSG getroffenen Regelung zugleich klarstellen wollen, dass für Streitigkeiten über Ansprüche nach der Coronavirus-Testverordnung der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sein soll (BSG, Beschluss vom 19. Juni 2023 - B 6 SF 1/23 R - GesR 2023, 601 Rn. 39).

    bb) Danach liegen die Voraussetzungen einer sonstigen Angelegenheit der Sozialversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG gleichfalls nicht vor (BSG, Beschluss vom 19. Juni 2023 - B 6 SF 1/23 R - GesR 2023, 601 Rn. 42).

  • BVerwG, 06.07.2022 - 3 B 40.21

    Rechtsweg für Klagen eines Privatarztes gegen die Heranziehung zur Finanzierung

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2024 - 3 B 12.23
    Insbesondere die zugelassene Handlungsform des Verwaltungsakts zeigt, dass der Beklagten bei der Abrechnung von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40.21 - NVwZ-RR 2022, 946 Rn. 11).

    Entscheidend für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG zum Verwaltungsrechtsweg ist, ob das streitige Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40.21 - NVwZ-RR 2022, 946 Rn. 15 m. w. N.; BSG, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - B 6 SF 1/20 R - juris Rn. 34 und vom 19. Juni 2023 - B 6 SF 1/23 R - GesR 2023, 601 Rn. 15).

    Es liegt deshalb nahe, die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs, wenn die Streitigkeit ihre Grundlage möglicherweise in verschiedenen Regelungssystemen findet und die Rechtswegzuordnung danach nicht eindeutig ist, an formalen Kriterien zu orientieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40.21 - NVwZ-RR 2022, 946 Rn. 27 f.).

    (2) Anders als im Fall der Klage eines Privatarztes gegen die Heranziehung zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes durch eine Kassenärztliche Vereinigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40.21 - NVwZ-RR 2022, 946 Rn. 28) liegt die Zuordnung zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung auch nicht deshalb nahe, weil die angegriffenen Bescheide von einer Kassenärztlichen Vereinigung erlassen sind.

  • VGH Bayern, 08.12.2015 - 4 C 15.2471

    Kostentragung bei erfolgreicher Rechtswegbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2024 - 3 B 12.23
    Die Klägerin hat weder die Verweisung des Rechtsstreits beantragt noch ist sie der Beschwerde der Beklagten entgegengetreten (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 4 C 15.24 71 - NVwZ-RR 2016, 399 Rn. 9).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2024 - 3 B 12.23
    Die Festlegung muss anhand von Kriterien erfolgen, die subjektive Wertungen weitgehend ausschließen und unnötige Spielräume vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 ).
  • BVerwG, 09.04.2019 - 6 B 162.18

    Facebook-Seite; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Rechtsweg; korporierte

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2024 - 3 B 12.23
    a) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2019 - 6 B 162.18 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 97 Rn. 7 und vom 19. Oktober 2022 - 1 B 65.22 - Buchholz 402.242 § 58 AufenthG Nr. 2 Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 1/20 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten -

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2024 - 3 B 12.23
    Entscheidend für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG zum Verwaltungsrechtsweg ist, ob das streitige Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40.21 - NVwZ-RR 2022, 946 Rn. 15 m. w. N.; BSG, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - B 6 SF 1/20 R - juris Rn. 34 und vom 19. Juni 2023 - B 6 SF 1/23 R - GesR 2023, 601 Rn. 15).
  • BVerwG, 19.10.2022 - 1 B 65.22

    Rechtsweg für Durchsuchungsanordnungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2024 - 3 B 12.23
    a) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2019 - 6 B 162.18 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 97 Rn. 7 und vom 19. Oktober 2022 - 1 B 65.22 - Buchholz 402.242 § 58 AufenthG Nr. 2 Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 26.05.2020 - 10 B 1.20

    Behörde; Informationszugangsanspruch; Verwaltungsrechtsweg; aufdrängende

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2024 - 3 B 12.23
    Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 10 B 1.20 - Buchholz 404 IFG Nr. 39 Rn. 6 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2022 - 1 S 1224/22

    Widerruf der Beauftragung eines Leistungserbringers wegen besonders gravierender

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2024 - 3 B 12.23
    Dem entspricht, dass für Streitigkeiten dieser Art die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs - soweit ersichtlich - nicht in Frage gestellt wird (vgl. z. B. VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Juli 2022 - 1 S 1224/22 - juris; VG Würzburg, Urteil vom 15. Mai 2023 - W 8 K 23.24 0 - juris; VG Schleswig, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 B 85/21 - juris; Bockholdt, in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 - Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022, § 14 Rn. 51).
  • VG Schleswig, 16.06.2021 - 1 B 85/21

    Corona-Krise; Widerruf der Beauftragung zur Durchführung von

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2024 - 3 B 12.23
    Dem entspricht, dass für Streitigkeiten dieser Art die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs - soweit ersichtlich - nicht in Frage gestellt wird (vgl. z. B. VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Juli 2022 - 1 S 1224/22 - juris; VG Würzburg, Urteil vom 15. Mai 2023 - W 8 K 23.24 0 - juris; VG Schleswig, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 B 85/21 - juris; Bockholdt, in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 - Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022, § 14 Rn. 51).
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